AGB
Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heute + Comp. GmbH & Co.KG, Kaiserstraße 186 bis 188, 42477 Radevormwald
Stand 01.12.2018
I. Allgemeines
- Sämtliche Lieferungen, Leistungen oder Angebote unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.
- Unsere Angebote sind freibleibend und für uns dann verbindlich, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben. Insbesondere sind wir bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
- Bei unseren Lieferzeiten handelt es sich nicht um Fixtermine. Diese sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Können wir einen Liefertermin nicht einhalten, informieren wir den Vertragspartner unverzüglich.
- Angaben über unsere Ware sind nur ungefähr und annähernd (technische Daten, etc.). Sie sind keine Garantie für die Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt unsererseits ausdrücklich und schriftlich.
II. Preise und Zahlungsbedingungen:
- Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
- Erfolgt die Lieferung später als drei Monate nach Vertragsabschluss, sind wir an die vereinbarten Preise nicht mehr gebunden. In diesem Fall werden wir gemeinsam mit dem Vertragspartner einvernehmlich eine Anpassung der Preise vereinbaren, sofern die auf unserer Seite liegenden Kosten aufgrund von Preiserhöhungen der Lieferanten, etc. steigen.
- Die Zahlung erfolgt netto innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware. Skonti werden nur gewährt, wenn diese ausdrücklich vereinbart werden. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Regelung zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Sollte der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand geraten, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurück zu treten. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns bereits gelieferte Ware gesondert zu lagern und abholen zu lassen. Der Vertragspartner erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
- Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist oder nicht in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen. Der Vertragspartner ist ebenfalls nicht berechtigt mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist oder nicht in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen.
III. Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt:
- Sollte eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist infolge eines eigenen Verschuldens unsererseits nicht eingehalten werden, ist unser Vertragspartner in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
- Sollte eine Lieferung nicht möglich sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne eigenes Verschulden unsererseits trotz ausdrücklicher vertraglicher Verpflichtungen nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Vertragspartner unverzüglich darüber informieren, dass die zu liefernde Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.
- Erfüllt der Vertragspartner seine Abnahmepflicht trotz entsprechender Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – nicht an die Vorschrift über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können die Ware nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Ansprüche bleibt unsererseits vorbehalten.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrung, unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände (unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder –Unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel) gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz unzumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder einem unserer Unterlieferanten eintreten.
IV. Mängelansprüche:
- Die Beschaffenheit der bestellten Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck trägt unser Vertragspartner.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Vertragspartners beträgt ab Gefahrübergang 12 Monate; für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die Nacherfüllung lässt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
- Zur Geltendmachung von Mängeln muss der Vertragspartner den Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne von § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommen. Nimmt der Vertragspartner oder eine von ihm beauftragte Person die Ware vorbehaltlos an, sind nachträglich Reklamationen wegen der äußeren Beschaffenheit auch hinsichtlich von Mengendifferenzen ausgeschlossen. Sonstige Mängel, die für unseren Vertragspartner auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar gewesen sind, sind unverzüglich uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
- Rügt unser Vertragspartner den Mangel fristgerecht, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt, sofern der gerügte Mangel den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht nur unerheblich einschränkt. Sofern unser Vertragspartner einen Mangel unberechtigterweise geltend macht und insoweit für uns Kosten für Fehlerprüfungen, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen entstehen, sind wir berechtigt, diese gegenüber unserem Vertragspartner geltend zu machen und ersetzt zu erhalten.
- Mängelbeseitigungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder durch ihm beauftragte Dritte sind ohne vorherige Mängelrüge gegenüber uns unzulässig und lassen die Gewährleistung entfallen, sofern nicht unsere Vorherige schriftliche Zustimmung vorliegt.
V. Haftungsbegrenzung:
- Wir haften im Verhältnis des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung unsererseits ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1. oder Satz 3. dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1. oder Satz 2. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
- Die Regelung des vorstehenden Absatz 1. gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln sowie der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie einen etwaigen Verzug unsererseits. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VI. Eigentumsvorbehalt:
- Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
- Unserem Vertragspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden. Die Verarbeitung erfolgt insoweit für uns. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, sind sich die Parteien darüber einig, dass unser Vertragspartner uns das Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des uns gehörenden Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Verbindung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Soweit wir nach diesem Paragraphen Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt unser Vertragspartner diese für uns mit der Sorgalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt unser Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Klärung bedarf. Die Abtretung erfolgt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Preises für den Liefergegenstand. Der an uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
- Bis auf Widerruf ist unser Vertragspartner zur Einziehung der aus dem Eigentumsvorbehalt resultierenden Forderungen an uns befugt. Unser Vertragspartner wird allerdings auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses haben wir das Recht, zur Geltendmachung der genannten Rechte die Auskünfte und erforderlichen Unterlagen von unserem Vertragspartner unverzüglich zu erhalten.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist unserem Vertragspartner eine Pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat uns unser Vertragspartner unverzüglich zu informieren.
- Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch unseres Vertragspartners den entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Bei Pflichtverletzungen unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auch ohne Fristsetzung die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurück zu treten. Für diesen Fall ist unser Vertragspartner zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
VII. Sonstiges:
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Radevormwald.
- Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts.
- Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Bedingungen oder Bestandteil rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, eine rechtsunwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine dem mutmaßlichen wechselseitigen Parteiinteresse gleich kommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern damit keine wesentliche Änderung des Vertrages herbeigeführt wird.